Moderate Anhebung der Gewerbesteuer
Mit Blick auf die Haushaltssituation der Stadt Wülfrath hat die Ratsfraktion DIE LINKE/Wülfrather Liste einen Antrag eingereicht, der die Anhebung des Hebesatzes der Gewerbesteuer zum 1.Januar 2024 um 35 Prozentpunkte auf 475 Prozent vorsieht.
Während in den vergangenen Jahren – zuletzt 2021 – immer wieder die Grundsteuer B erhöht wurde und bis zum Jahr 2034 auf ein Niveau von 870 Prozentpunkten klettern soll, blieb der Gewerbesteuer-Hebesatz in der Vergangenheit unangetastet. Dies soll laut Haushaltsicherungskonzept frühestens zum Jahr 2029 geschehen.
Die Grundsteuer B sind umlagefähige Betriebskosten und werden von den Vermieter*innen in vollem Umfang an ihre Mieter*innen weitergegeben. So werden primär Mieter*innen mit durchschnittlichen oder geringen Einkommen benachteiligt. Dies trifft vor allem Familien mit Kindern – die auf größere Wohnungen angewiesen sind – besonders hart. Auch Wohngeldempfänger*innen müssen die Erhöhungen selbst tragen, da das Wohngeld steigende Kosten nicht berücksichtigt.
Ja, Wülfrath steht – wie so viele Kommunen – finanziell mit dem Rücken an der Wand. Dieses strukturelle Problem darf jedoch nicht nur auf die Bürger*innen abgewälzt werden.
Unter den aktuellen finanziellen Herausforderungen der Stadt Wülfrath ist aus Sicht der Ratsfraktion DIE LINKE/Wülfrather Liste eine moderate Anhebung des Gewerbesteuerhebesatzes bereits zum 01.01.2024 von 35 Punkten auf 475 nicht nur vertretbar sondern auch geboten. Zumal eine spürbare Entlastung seitens des Bundes sowie des Landes derzeit nicht zu erwarten ist.
Wie alle Gemeindesteuern dient auch die Gewerbesteuer der Finanzierung der öffentlichen Daseinsvorsorge und öffentlicher Dienstleistungen (z.B. Kindertageseinrichtungen, örtliche Infrastruktur usw.). Hiervon profitieren auch ortsansässige Unternehmen.
Eine Erhöhung der Gewerbesteuer als Grund, dass sich Gewerbebetriebe in Wülfrath nicht niederlassen würden oder gar abwandern, ist ein Totschlagargument der vergangenen Jahre. Tatsächlich definiert sich die Attraktivität eines Standortes aus einer Reihe von Faktoren, die (wirtschafts-)politischer, gesellschaftlicher, ökonomischer oder geografischer Natur sein können.
Auch die Sorge vor einer überproportionalen Belastung von Selbstständigen und Kleinunternehmen können wir nehmen. Denn je nach Organisationsform gelten für Unternehmen unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen. So zahlen Einzelunternehmen und Personengesellschaften bis zu einem Freibetrag von 24.500 Euro keine Gewerbesteuer.
Kleinunternehmen und Selbständige haben zudem die Möglichkeit, die Einkommenssteuer mit der Gewerbesteuer zu verrechnen. Die Auswirkungen auf kleine Gewerbetreibende sind also gering bzw. nicht vorhanden.